RS OGH 1973/6/20 1Ob110/73, 4Ob97/76, 8Ob117/79 (8Ob118/79)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1973
beobachten
merken

Norm

ZPO §196
ZPO §488
ZPO §503 C6

Rechtssatz

Ob der Vorsitzende die einzelnen Zeugen dazu anhält, eine zusammenhängende Darstellung ihres Wissens von den maßgebenden Umständen zu geben, ob er ihnen einzelne Fragen stellt oder ob er ihnen vorhält, was sie in erster Instanz ausgesagt haben, und sie befragt, ob sie ihre Aussage aufrechterhalten, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt. War eine Partei mit der Art der Beweiswiederholung nicht einverstanden, so hat sie ihr erforderliche Fragen zu stellen und Mängel sofort zu rügen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 110/73
    Entscheidungstext OGH 20.06.1973 1 Ob 110/73
  • 4 Ob 97/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 97/76
    Veröff: JBl 1977,656
  • 8 Ob 117/79
    Entscheidungstext OGH 02.07.1979 8 Ob 117/79
    nur: Ob der Vorsitzende die einzelnen Zeugen dazu anhält, eine zusammenhängende Darstellung ihres Wissens von den maßgebenden Umständen zu geben, ob er ihnen einzelne Fragen stellt oder ob er ihnen vorhält, was sie in erster Instanz ausgesagt haben, und sie befragt, ob sie ihre Aussage aufrechterhalten, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037266

Dokumentnummer

JJR_19730620_OGH0002_0010OB00110_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten