Norm
ZPO §196Rechtssatz
Ob der Vorsitzende die einzelnen Zeugen dazu anhält, eine zusammenhängende Darstellung ihres Wissens von den maßgebenden Umständen zu geben, ob er ihnen einzelne Fragen stellt oder ob er ihnen vorhält, was sie in erster Instanz ausgesagt haben, und sie befragt, ob sie ihre Aussage aufrechterhalten, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt. War eine Partei mit der Art der Beweiswiederholung nicht einverstanden, so hat sie ihr erforderliche Fragen zu stellen und Mängel sofort zu rügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037266Dokumentnummer
JJR_19730620_OGH0002_0010OB00110_7300000_001