Norm
EO §43Rechtssatz
Begehrt der Verpflichtete die gänzliche Aufschiebung einer Fahrnisexekution, deren Vollzug keine volle Deckung der vollstreckbaren Forderung gebracht hat, so ist deren Bewilligung grundsätzlich davon abhängig zu machen, daß der Verpflichtete fpr die volle Befriedigung des restlichen vollstreckbaren Anspruches Sicherheit leistet. Volle Sicherheit bedeutet aber in diesem Falle, daß der Aufschiebungswerber den durch den Wert der Pfandgegenstände nicht gedeckten Teil der vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren zu erlegen hat (Heller-Berger-Stix 561, RZ 1936, 228).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001603Dokumentnummer
JJR_19730626_OGH0002_0030OB00117_7300000_001