RS OGH 1973/6/26 3Ob117/73, 3Ob19/74, 3Ob190/82, 3Ob184/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1973
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Norm

EO §43

Rechtssatz

Begehrt der Verpflichtete die gänzliche Aufschiebung einer Fahrnisexekution, deren Vollzug keine volle Deckung der vollstreckbaren Forderung gebracht hat, so ist deren Bewilligung grundsätzlich davon abhängig zu machen, daß der Verpflichtete fpr die volle Befriedigung des restlichen vollstreckbaren Anspruches Sicherheit leistet. Volle Sicherheit bedeutet aber in diesem Falle, daß der Aufschiebungswerber den durch den Wert der Pfandgegenstände nicht gedeckten Teil der vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren zu erlegen hat (Heller-Berger-Stix 561, RZ 1936, 228).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 117/73
    Entscheidungstext OGH 26.06.1973 3 Ob 117/73
  • 3 Ob 19/74
    Entscheidungstext OGH 23.04.1974 3 Ob 19/74
    Beisatz: Erlegt der Verpflichtete die ihm auferlegte Sicherheit nicht, so nimmt er - mangels Wirksamkeit der Exekutionsaufschiebung - einen neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution in Kauf. (T1)
  • 3 Ob 190/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 190/82
    Auch; Beisatz hier: Aufschiebung aller zukünftigen Exekutionsakte. (T2)
  • 3 Ob 184/88
    Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3 Ob 184/88
    Beis wie T2; SZ 62/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001603

Dokumentnummer

JJR_19730626_OGH0002_0030OB00117_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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