Norm
JN §45Rechtssatz
Hat der Gerichtshof erster Instanz durch Sachentscheidung seine Zuständigkeit bejaht, so steht der Wahrnehmung einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO die Bestimmung des § 45 Abs 1 JN entgegen, dies auch dann, wenn der Gerichtshof durch eine Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden kann (§ 104 Abs 2 JN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014