- 4 Ob 318/73
Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 318/73
Beisatz: Alarmrevolver (T1) Veröff: ÖBl 1974,32
- 4 Ob 332/74
Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 332/74
- 4 Ob 389/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 389/82
Beisatz: Kurier-Krone "A/B Leserschicht" (T2) Veröff: ÖBl 1983,43
- 4 Ob 351/87
Beisatz: Welche Anforderungen hier gestellt werden müssen, hängt in erster Linie davon ab, an welchen Personenkreis sich die betreffende Mitteilung richtet. -"Handelsregister-Datenbank". (T3)
- 4 Ob 378/87
Beis wie T3; Beisatz: Handelt es sich dabei um ein Fachpublikum, dann sind die durchschnittlichen Kenntnisse derartiger Fachleute als bekannt vorauszusetzen. (T4)
- 4 Ob 391/87
Veröff: ÖBl 1989,110
- 4 Ob 140/93
Beisatz: Fachkundige Kreise werden hingegen Werbeangaben meist sorgfältiger betrachten. (T5)
- 4 Ob 1007/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1007/95
Auch; Beisatz: Maßgebend ist der Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit ("Landeck Taxi"). (T6)
- 4 Ob 2064/96z
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2064/96z
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der EuGH geht vom Bild eines mündigen und verständigen Verbrauchers aus. (T7)
- 4 Ob 2338/96v
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2338/96v
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch ein "vernünftiger, kritischer und informationsfähiger" Interessent muss nicht wissen, dass die "BRD-Ausbildung" nicht dazu berechtigt, den Beruf des Psychotherapeuten in Österreich auszuüben. (T8)
- 4 Ob 243/98h
Vgl; Beis wie T6 nur: Maßgebend ist der Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit. (T9)
- 4 Ob 44/99w
Vgl auch; Beis wie T9
- 4 Ob 45/99t
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 53/99v
Vgl auch; Beis wie T9
- 4 Ob 259/99p
Vgl auch; Beis wie T9
- 4 Ob 44/00z
Vgl; Beis wie T6 nur: Maßgebend ist der Gesamteindruck. (T10)
- 4 Ob 67/00g
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 141/00i
Vgl; Beis wie T9
- 4 Ob 164/00x
Vgl; Beis wie T9
- 4 Ob 260/00i
Vgl; Beis wie T9
- 4 Ob 276/00t
Auch
- 4 Ob 290/00a
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 48/01i
Beisatz: Dabei ist auch beachtlich, ob die beanstandete Äußerung aus dem Gesichtspunkt der Abwehr wettbewerbswidriger Handlungen erforderlich war. Sie ist dann erlaubt, wenn sie sich bei Abwägung der wechselseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls als Abwehrmaßnahme erforderlich, tauglich und adäquat erweist. (T11)
- 4 Ob 152/02k
Beisatz: Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. (T12)
- 4 Ob 211/02m
Auch; Beisatz: Mehrdeutige und damit "unklare" Behauptungen über das Unternehmen eines Mitbewerbers sind nach der sogenannten Unklarheiten-/Zweifels-Regel stets zum Nachteil des Behauptenden auszulegen. (T13)
- 4 Ob 85/03h
Vgl
- 4 Ob 219/03i
Vgl auch; Beis wie T12
- 4 Ob 60/04h
Vgl; Beis wie T10
- 4 Ob 283/04b
Vgl; Beis ähnlich wie T11
- 4 Ob 171/06k
Beisatz: Bei der Beurteilung darf die Werbung nicht in subtiler (spitzfindiger) Weise zergliedert werden, vielmehr entscheidet der Gesamteindruck. (T14); Veröff: SZ 2006/188
- 4 Ob 127/07s
Auch; Beisatz: Maßgebend ist der durchschnittlich informierte und verständige Adressat der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (siehe
RS0114366). (T15)
- 4 Ob 116/07y
- 4 Ob 109/08w
nur: Hiebei kommt es auf den Gesamteindruck der Mitteilung an. (T16); Beis wie T15; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach der UWG-Novelle 2007. (T17)
- 4 Ob 177/08w
Auch; nur T16; Beisatz: Sowohl nach der Rechtslage vor als auch aufgrund jener nach der UWG-Novelle 2007. (T18)
- 4 Ob 178/08t
Auch; Beisatz: Die Irreführungseignung ist nach dem Gesamteindruck zu beurteilen. (T19); Beis wie T18
- 4 Ob 188/08p
Vgl; Beisatz: Bei einer Werbung, die sich tatsächlich an verschiedene, nach objektiven Merkmalen identifizierbare Gruppen richtet, hat eine gruppenspezifische Prüfung stattzufinden. Ein Verbot ist in einem solchen Fall schon dann gerechtfertigt, wenn die beanstandete Geschäftspraktik geeignet ist, ein durchschnittliches Mitglied auch nur einer dieser Gruppen in die Irre zu führen und so zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die diese (fiktive) Person sonst nicht getroffen hätte. (T20); Beisatz: Hier: Werbung für den Erwerb von Wertpapieren, gerichtet an professionelle Anleger und Anlageberater, erfahrene Privatanleger und Kleinanleger. (T21); Veröff: SZ 2009/6
- 4 Ob 228/10y
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Waldbeeren?Fruchtschnitte. (T22)
- 4 Ob 45/11p
Vgl auch; nur ähnlich T16; Beis ähnlich wie T10
- 4 Ob 7/12a
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 7/12a
Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hier: Markenrechtliche Verwechslungsgefahr. (T23)
- 4 Ob 116/12f
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 116/12f
Auch; Beis wie T19
- 4 Ob 175/15m
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 175/15m
Auch