Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Bei Verbindlichkeiten aus verschiedenen deliktischen Handlungen sind jene für den Angeklagten als beschwerlichere im Sinne des § 1416 ABGB anzusehen, bei welchen ihm allenfalls der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem § 187 StG zugute kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033499Dokumentnummer
JJR_19730626_OGH0002_0120OS00084_7300000_002