Norm
ABGB §1336 FRechtssatz
Schon in der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe liegt das Begehren auf Ermäßigung. Das Gericht ist dann im Sinne des § 182 ZPO verpflichtet, die Gründe für die Anwendung des Mäßigungsrechtes zur Erörterung zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032161Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014