TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/21 2001/06/0044

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der A S in G, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 49/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Feber 2001, Zl. 03-12.05 G 167 - 01/15, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 4. April 2000 wurden die Beschwerdeführerin und die beiden weiteren Miteigentümer eines Hauses in Graz verpflichtet, näher bezeichnete, konsenslos eingebaute Dachflächenfenster binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und die Dachhaut ordnungsgemäß zu schließen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Da diesem baupolizeilichen Auftrag nicht entsprochen wurde, wurde das Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Mit Erledigung vom 20. Juli 2000 räumte die erstinstanzliche Vollstreckungsbehörde zur Erfüllung der Verpflichtung nochmals eine Frist von sechs Wochen ein und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme an.

Nach Vornahme einer Kostenschätzung, deren Ergebnis unter anderem der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, ordnete die erstinstanzliche Vollstreckungsbehörde mit Bescheid vom 7. November 2000 die Ersatzvornahme an und trug der Beschwerdeführerin und den beiden weiteren Miteigentümern als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme die Leistung eines Betrages von S 41.184,-- zur ungeteilten Hand auf.

Dagegen erhob (unter anderem) die Beschwerdeführerin Berufung, welche mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, der Einwand, wonach auf Grund einer Benützungsregelung lediglich der außerbücherliche Eigentümer A. E. zur Beseitigung verpflichtet und ihr der Zugang zum Dachboden untersagt sei, richte sich gegen den Titelbescheid. Auf Grund der Rechtskraft des Titelbescheides könne im nunmehrigen Vollstreckungsverfahren auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen werden. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des gegenständlichen Gebäudes jedenfalls als Verpflichtete des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens anzusehen sei.

Sie vermeine weiters, dass für das Verschließen der Dachfläche bereits Dachmaterial vorhanden sei und daher der aufgetragene Kostenvorschuss jedenfalls entsprechend zu mindern sei. Hiezu sei auszuführen, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe der Behörde sei, die Kosten der Ersatzvornahme zu ermitteln. Dabei seien mögliche Einsparungen, die sich etwa auf Grund der konkreten betrieblichen Abläufe nur bei einem bestimmten Unternehmer ergäben, ebenso wenig zu berücksichtigen, wie Eigenleistungen des Verpflichteten. Im Hinblick darauf, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolge, wäre jedenfalls dann, wenn diese möglicherweise vorhandenen Materialien tatsächlich verwendet werden könnten, ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, nicht zur Kostenvorauszahlung gemäß § 4 VVG verpflichtet zu werden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die beiden weiteren Miteigentümer hätten ihre Miteigentumsanteile einem näher bezeichneten Verein (dessen Obmann A. E. sei) veräußert, der jedenfalls schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bücherlicher Eigentümer gewesen sei. Dies bedeute eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides. Zu Beginn der Bauarbeiten (gemeint: an diesem Haus) hätten Vertreter dieses Vereines ausreichend Dachlatten und Dachziegel für eine Generalsanierung des gesamten Daches in den Dachstuhl gebracht, weshalb die Kosten für eine fach- und sachgerechte Ersatzvornahme lediglich auf die Kosten der Durchführung der Arbeit ohne Ankauf der Materialien zu reduzieren seien.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Es trifft zu, dass der genannte Verein nach Erlassung des Titelbescheides an Stelle der beiden weiteren früheren Miteigentümer nunmehr (neben der Beschwerdeführerin) bücherlicher Miteigentümer dieser Liegenschaft ist, wie sich aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Grundbuchsauszug vom 20. November 2000 ergibt. Allerdings beginnt das eigentliche Vollstreckungsstadium bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen (siehe dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. Nr. 12942/A). Dass der Eigentumswechsel vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hätte, sagt die Beschwerdeführerin nicht (siehe im Übrigen auch die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 2000/06/0184, betreffend ein anderes Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Hauses, wo die beiden früheren Miteigentümer vorgebracht hatten, das entsprechende Grundbuchsgesuch sei beim Grundbuchsgericht am 25. Oktober 2000 eingelangt; das war nach dem zuvor umschriebenen Zeitpunkt).

Mit dem weiteren Einwand, es befände sich im Haus ohnedies genug entsprechendes Material, mit welchem man die aufgetragenen Arbeiten durchführen könnte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Vollstreckungsbehörde (bzw. derjenige, der dann tatsächlich die Ersatzvornahme durchführen sollte) berechtigt wäre, dieses Material an sich zu nehmen um es für diese Arbeiten zu verwenden. Sollte der hiezu Berechtigte dieses Material aber kostenlos zur Verfügung stellen und es auch tatsächlich verwendet werden, wäre darauf (erst) bei der Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten Bedacht zu nehmen, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060044.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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