Norm
ABGB §287Rechtssatz
Eine Staße ist dann öffentlich anzusehen, wenn sie dem Gemeingebrauch dient (Krzizek, Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, ZVR 1960,121 ff). Darauf, ob für den Verkehr auf einer solchen Straße die StVo 1960 gilt (vgl § 1 StVO 1960), kommt es dagegen nicht an. Der Gemeingebrauch ist der jedermann ohne besondere Bewilligung zustehende Gebrauch eines öffentlichen Weges (vgl Haelka, Die Rechte an öffentlichen Wegen in Österreich, 144). Der Gemeingebrauch einer Straße, also ihre allgemeine und seit unvordenklichen Zeiten ungehindert stattfindende Benützung, ist eine rechtserzeugende Tatsache, die als solche behauptet werden muss, damit sie berücksichtigt werden kann. Dass damit kein Rechtsverhältnis des privaten Rechtes, sondern ein solches des öffentlichen Rechtes behauptet wird (vgl Hawelka 140 ff), hindert an sich noch nicht die Lösung der Frage, ob Gemeingebrauch vorliege, durch das Gericht, nämlich dann, wenn noch keine bindende Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde darüber vorliegt und die Frage als Vorfrage für die Entscheidung des Gerichtes von Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009771Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009