Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Das Fehlen der bestimmten Angabe des rechtlichen Interventionsinteresse bildet nur dann, wenn ein diesbezüglich eingeleitetes Verbesserungsverfahrens erfolglos blieb, einen Formmangel, der zur Zurückweisung der Nebenintervention a limine, also ohne Durchführung des in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens führt. Die Frage des rechtlichen Interesses ist im Falle des § 17 Abs 1 ZPO grundsätzlich nicht anders zu verhandeln als im Falle des § 228 ZPO, in welchem das Fehlen des rechtlichen Interesses oder dessen späterer Fortfall nach jetzt einhelliger Rechtsprechung die Abweisung des auf Feststellung abzielenden Klagebegehrens, nicht aber die Zurückweisung der Klage nach sich zieht (JBl 1968,206; EvBl 1963/253; vgl Fasching III 50). Daraus geht hervor, daß sich das rechtliche Interesse nicht als Prozeßvoraussetzung sondern als Anspruchsvoraussetzung versteht. Dies gilt dementsprechend auch für das Interventionsinteresse. So wie eine Klage mangels Schlüssigkeit nicht kurzerhand zurückgewiesen, sondern nur das Klagebegehren abgewiesen werden kann, bewirkt auch der Mangel des Interventionsinteresses, von dem bereits erwähnten Fall eines vergeblichen Verbesserungsverfahrens abgesehen, nur dann, allerdings stets in Form einer Zurückweisung, den Ausschluß der Nebenintervention, wenn vorher darüber verhandelt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035663Dokumentnummer
JJR_19730627_OGH0002_0070OB00104_7300000_001