RS OGH 1973/6/28 6Ob131/73

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Veröffentlicht am 28.06.1973
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Norm

EheG §49 A1d
EheG §49 A1f

Rechtssatz

In der Geltendmachung eines, wenn auch zweifelhaften Anspruches allein, ist eine schwere Eheverfehlung nicht zu erblicken, soferne die Geltendmachung nicht etwa den Zweck verfolgt, dem anderen Teil Schwierigkeiten zu bereiten, die über die mit jeder Prozeßführung verbundenen Aufregungen hinausgehen (Unterhaltsklage + Oppositionsprozeß).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 131/73
    Entscheidungstext OGH 28.06.1973 6 Ob 131/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056883

Dokumentnummer

JJR_19730628_OGH0002_0060OB00131_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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