Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
In der Geltendmachung eines, wenn auch zweifelhaften Anspruches allein, ist eine schwere Eheverfehlung nicht zu erblicken, soferne die Geltendmachung nicht etwa den Zweck verfolgt, dem anderen Teil Schwierigkeiten zu bereiten, die über die mit jeder Prozeßführung verbundenen Aufregungen hinausgehen (Unterhaltsklage + Oppositionsprozeß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056883Dokumentnummer
JJR_19730628_OGH0002_0060OB00131_7300000_001