Norm
UWG §6 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 6 Abs 2 UWG schränkt auf die §§ 2, 3 und 4 UWG nicht ein; nach ihr ist immer dann vorzugehen, wenn die Frage, ob ein Name im geschäftlichen Verkehr die im § 6 Abs 1 UWG genannte Bedeutung hat, für die Anwendung einer Vorschrift des UWG entscheidend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078675Dokumentnummer
JJR_19730703_OGH0002_0040OB00316_7300000_002