Norm
ZPO §503 C2bRechtssatz
Das Berufungsgericht darf von einer Feststellung des Erstgerichtes nicht abgehen, wenn es nicht alle Beweise wiederholt, auf die das Erstgericht die Feststellung gründete. Die Wiederholung von Beweisen, die Hilfstatsachen betreffen, insbesondere die Wiederholung von Kontrollbeweisen, ist aber nicht erforderlich (Fasching ZP IV 187).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018