Norm
UWG allgRechtssatz
Die Bestimmungen der V 15.12.1925 BGBl 453, wonach es verboten war, für Bier Benennungen zu gebrauchen, die seine Herkunft aus der tschechoslowakischen Republik bezeichnen, wenn dieses Bier nicht dort erzeugt werde, wurde durch Art 6 der V zur Einführung des G gegen den unlauteren Wettbewerb und der ZugabeV in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland, DRGBl I S 883/1940, aufgehoben. Aus § 1 BG BGBl 1947/1945 über die Wiederherstellung des öst Wettbewerbsrechtes ergibt sich nicht, daß die V RGBl 453/1925 wieder eingeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077403Dokumentnummer
JJR_19730703_OGH0002_0040OB00316_7300000_001