RS OGH 1973/7/4 1Ob120/73, 8Ob514/77, 1Ob1/78 (1Ob2/78), 6Ob627/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1973
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Norm

ABGB §1096 E
ABGB §1109
ABGB §1323 B

Rechtssatz

Wenn sich der Beschädiger seiner Pflicht zur - wenn auch tunlichen - Herstellung entzieht, ist die Selbstherstellung durch den Beschädigten zulässig; dieser kann die Wiederherstellung auf seine Kosten vornehmen und vorher Vorschuß, hinterher Ersatz verlangen (SZ 32/5; Wolff in Klang 2. Auflage VI 121). Das gilt insbesondere für den Fall, in dem ein vom ehemaligen Mieter bereits geräumter Bestandgegenstand wieder herzustellen ist (SZ 32/5; SZ 6/50), aber auch dann, wenn das Bestandverhältnis zwar noch aufrecht besteht, der Mieter aber durch sein Verhalten bewiesen hat, daß er seiner Verpflichtung nicht nachkommen will.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 120/73
    Entscheidungstext OGH 04.07.1973 1 Ob 120/73
    Veröff: ImmZ 1973,270 = MietSlg 25175
  • 8 Ob 514/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 514/77
    Vgl
  • 1 Ob 1/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
    nur: Wenn sich der Beschädiger seiner Pflicht zur - wenn auch tunlichen - Herstellung entzieht, ist die Selbstherstellung durch den Beschädigten zulässig; dieser kann die Wiederherstellung auf seine Kosten vornehmen und vorher Vorschuß, hinterher Ersatz verlangen (SZ 32/5; Wolff in Klang 2. Auflage VI 121). (T1) Beisatz: Trifft er solche Vorkehrungen, ist der Geschäftsführer ohne Auftrag. (T2) Veröff: SZ 51/7
  • 6 Ob 627/89
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 6 Ob 627/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021551

Dokumentnummer

JJR_19730704_OGH0002_0010OB00120_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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