Norm
ABGB §1096 ERechtssatz
Wenn sich der Beschädiger seiner Pflicht zur - wenn auch tunlichen - Herstellung entzieht, ist die Selbstherstellung durch den Beschädigten zulässig; dieser kann die Wiederherstellung auf seine Kosten vornehmen und vorher Vorschuß, hinterher Ersatz verlangen (SZ 32/5; Wolff in Klang 2. Auflage VI 121). Das gilt insbesondere für den Fall, in dem ein vom ehemaligen Mieter bereits geräumter Bestandgegenstand wieder herzustellen ist (SZ 32/5; SZ 6/50), aber auch dann, wenn das Bestandverhältnis zwar noch aufrecht besteht, der Mieter aber durch sein Verhalten bewiesen hat, daß er seiner Verpflichtung nicht nachkommen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021551Dokumentnummer
JJR_19730704_OGH0002_0010OB00120_7300000_003