Norm
BStG §20 Abs5Rechtssatz
Diese Vorschriften verbieten dem Gericht keineswegs, die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens seinen Sachverständigen vorzuhalten und von ihnen eine Ergänzung ihres Gutachtens zu fordern, wenn es Bedenken gegen die Richtigkeit des zunächst erstatteten Gutachtens hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053794Dokumentnummer
JJR_19730704_OGH0002_0050OB00103_7300000_002