Norm
ABGB §865Rechtssatz
Die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten nach § 1238 ABGB wird durch die nachträgliche Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der Frau, die jedoch den Grad des völligen Verlustes der Vernunft iS des § 865 erster Satz ABGB nicht erreicht, ohne Widerspruch der Frau nicht vor der Bestellung eines Kurator im Entmündigungsverfahren beendet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014661Dokumentnummer
JJR_19730706_OGH0002_0070OB00089_7300000_001