RS OGH 1973/7/10 8Ob66/73, 8Ob104/14y, 2Ob9/20t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1973
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Norm

ABGB §1479
ABGB §1488

Rechtssatz

Dienstbarkeiten bestehen so lange fort, als sie nicht durch Nichtgebrauch im Sinne des § 1479 ABGB erloschen sind. Beweispflichtig für das Erlöschen ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 66/73
    Entscheidungstext OGH 10.07.1973 8 Ob 66/73
  • 8 Ob 104/14y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 104/14y
    Auch; Beisatz: Gewöhnlich verjähren Dienstbarkeiten durch bloßen Nichtgebrauch in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht. (T1)
    Beisatz: Grund und Umfang des vom Beklagten eingewendeten Erlöschens der Dienstbarkeit sind von diesem zu behaupten und zu beweisen. (T2)
  • 2 Ob 9/20t
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 2 Ob 9/20t
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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