Norm
ABGB §276 IeRechtssatz
Ein aus dem Verein rechtgültig ausgeschlossenes Mitglied kann auf die Organbildung des Vereines und die Führung der Vereinsgeschäfte keinen Einfluß nehmen. Ein ausgeschlossenes Vereinsmitglied muß zunächst den erfolgten Ausschluß bekämpfen, ehe es wieder an der Organbildung des Vereines mitwirken und seine sonstigen statutengemäßen Mitgliedschaftsrechte ausüben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049311Dokumentnummer
JJR_19730710_OGH0002_0030OB00100_7300000_005