RS OGH 1973/7/10 8Ob113/73, 3Ob536/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1973
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Norm

ZPO §502 Abs3 Da1
ZPO §502 Abs3 Df

Rechtssatz

Wird die Feststellung der Klagsforderung nicht abgeändert, wohl aber abändernd die gesamte Gegenforderung zur Tilgung der Klagsforderung im Aufrechnungswege herangezogen, liegt eine abändernde Entscheiden vor, da durch das als Einheit zu betrachtende Urteil des Berufungsgerichtes die Entscheidung des Erstgerichtes im Endergebnis abgeändert wurde (vgl EvBl 1957/152).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042693

Dokumentnummer

JJR_19730710_OGH0002_0080OB00113_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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