Norm
ZPO §502 Abs3 Da1Rechtssatz
Wird die Feststellung der Klagsforderung nicht abgeändert, wohl aber abändernd die gesamte Gegenforderung zur Tilgung der Klagsforderung im Aufrechnungswege herangezogen, liegt eine abändernde Entscheiden vor, da durch das als Einheit zu betrachtende Urteil des Berufungsgerichtes die Entscheidung des Erstgerichtes im Endergebnis abgeändert wurde (vgl EvBl 1957/152).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042693Dokumentnummer
JJR_19730710_OGH0002_0080OB00113_7300000_002