RS OGH 1973/7/10 3Ob100/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1973
beobachten
merken

Norm

VerG §4

Rechtssatz

"Obmann" und "Präsident" sind zwei verschiedene, im Vereinsleben übliche Bezeichnungen für ein- und dieselbe Funktion. Im Falle des Einschreitens für den Verein eines in den Statuten nicht vorgesehenen "Präsidenten" ist wesentlich für die Vertretungsbefugnis des "Präsidenten", daß von der hiezu berufenen Generalversammlung ein dem in den Statuten vorgesehenen Obmann gleichwertiges, wenn auch statutenwidrig anders bezeichnetes Organ gewählt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080263

Dokumentnummer

JJR_19730710_OGH0002_0030OB00100_7300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten