RS OGH 1973/7/10 3Ob100/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1973
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Norm

ABGB §276 Ic
ABGB §276 Ie
AußStrG §9 C2

Rechtssatz

Nur die Hemmung eigener Rechte, nicht aber die Hemmung der Rechte dritter Personen berechtigt zur Antragstellung nach § 276 ABGB. Einem Vereinsmitglied kann daher nicht das Recht zugebilligt werden, als Schirmherr anderer Vereinsmitglieder aufzutreten und zur ausschließlichen Wahrung deren Rechte die Bestellung eines Kurators für die angeblich funktionsunfähige Vereinsleitung zu beantragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006193

Dokumentnummer

JJR_19730710_OGH0002_0030OB00100_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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