RS OGH 1973/7/10 3Ob100/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1973
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Norm

VerG §4

Rechtssatz

Die Vertretungsbefugnis des Obmannes ist im Außenverhältnis nicht von einem Auftrag der Vereinsleitung abhängig, so daß die angebliche Beschlußunfähigkeit der Vereinsleitung in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080282

Dokumentnummer

JJR_19730710_OGH0002_0030OB00100_7300000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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