Norm
VerG §4Rechtssatz
Die Vertretungsbefugnis des Obmannes ist im Außenverhältnis nicht von einem Auftrag der Vereinsleitung abhängig, so daß die angebliche Beschlußunfähigkeit der Vereinsleitung in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080282Dokumentnummer
JJR_19730710_OGH0002_0030OB00100_7300000_008