Norm
GewO 1859 §15 Abs1 Z1Rechtssatz
Die einschlägigen Bestimmungen der GewO (§ 15 Abs1 Z1, § 21 Abs1 litc) sind wertneutrale Normen, ihre Verletzung ist dann sittenwidrig, wenn dies dauernd und planmäßig geschieht, um damit im Wettbewerb einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. (Hier vertreibt Gewerbetreibender Sexliteratur in Buchform ohne Befähigungsnachweis und gewerberechtliche Befugnis trotz Bestrafung wegen Übertretung der GewO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060056Dokumentnummer
JJR_19730710_OGH0002_0040OB00323_7300000_001