Norm
KO §84 Abs4Rechtssatz
Die Befugnis zur Enthebung des Masseverwalters "aus wichtigen Gründen" beruht auf der allgemeinen Aufsichtspflicht und Überwachungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Masseverwalter. Die dem Konkurskommissär und dem Konkursgericht gemäß § 84 KO zur Kontrolle des Masseverwalters obliegenden, von Amts wegen wahrzunehmenden Verpflichtungen (Bartsch - Pollak, KO, AO und AnfO 3. Auflage I 415 § 84 KO Anmerkung 1) sind im einzelnen der Disposition der übrigen Konkursbeteiligten entzogen. Gemeinschuldner, Konkursgläubiger und andere am Verfahren beteiligte Personen sind infolgedessen zwar berechtigt, Maßnahmen des Konkurskommissärs oder des Konkursgerichtes im Sinne des § 84 KO "anzuregen" (Bartsch - Pollak aaO), einen "Anstoß" zu solchen Handlungen zu geben (so Detschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 166); ein Antragsrecht und Rekursrecht steht ihnen aber im Zusammenhang mit der Überwachung des Masseverwalters durch das Gericht nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022