Norm
BStG §20 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung auch nach erfolgter Zahlung - wie dies der Regelfall ist - außer Kraft, wenn eine der Parteien oder beide binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes begehren. Zufolge eines derartigen Antrages ist daher über die Frage der Entschädigung bei Gericht ein neues Verfahren einzuleiten, auf das die Bestimmungen des EisbEG sinngemäß anzuwenden sind (vgl 5 Ob 286/71). Die Bezahlung des von der Verwaltungsbehörde bestimmten Entschädigungsbetrages bedeutet also nicht einen Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053730Dokumentnummer
JJR_19730711_OGH0002_0050OB00137_7300000_001