RS OGH 1973/7/11 5Ob137/73, 5Ob180/73 (5Ob216/73), 3Ob587/76, 6Ob812/81, 5Ob592/82, 8Ob510/84, 6Ob62

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Veröffentlicht am 11.07.1973
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Norm

BStG §20 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung auch nach erfolgter Zahlung - wie dies der Regelfall ist - außer Kraft, wenn eine der Parteien oder beide binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes begehren. Zufolge eines derartigen Antrages ist daher über die Frage der Entschädigung bei Gericht ein neues Verfahren einzuleiten, auf das die Bestimmungen des EisbEG sinngemäß anzuwenden sind (vgl 5 Ob 286/71). Die Bezahlung des von der Verwaltungsbehörde bestimmten Entschädigungsbetrages bedeutet also nicht einen Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 137/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 137/73
  • 5 Ob 180/73
    Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 180/73
  • 3 Ob 587/76
    Entscheidungstext OGH 06.07.1976 3 Ob 587/76
  • 6 Ob 812/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 812/81
    Veröff: JBl 1983,93 (Kühne,623)
  • 5 Ob 592/82
    Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 592/82
    nur: Gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung auch nach erfolgter Zahlung - wie dies der Regelfall ist - außer Kraft, wenn eine der Parteien oder beide binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes begehren. Die Bezahlung des von der Verwaltungsbehörde bestimmten Entschädigungsbetrages bedeutet also nicht einen Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes. (T1) Beisatz: Daß der Entschädigungsanspruch privatrechtlicher Natur ist (vgl etwa VfSlg 8065), ändert nichts daran, daß die Leistung in Entsprechung des bescheidmäßigen Ausspruchs über den Entschädigungsbetrag bewirkt wurde. (T2)
  • 8 Ob 510/84
    Entscheidungstext OGH 06.12.1984 8 Ob 510/84
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn § 20 Abs 4 BStG 1971 die Möglichkeit eingeräumt hätte, den Entschädigungsbetrag gerichtlich zu erlegen, kann in einer Zahlung kein Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes erblickt werden. (T3) Veröff: JBl 1985,429 (Rummel)
  • 6 Ob 623/83
    Entscheidungstext OGH 30.01.1986 6 Ob 623/83
    Vgl auch; Beisatz: Die Erfüllung des verwaltungsbehördlichen Leistungsbefehles, um die Enteignungswirkungen sachenrechtlich sicherzustellen, ist mangels Hinzutritt besonderer Umstände für sich allein auch bei vorbehaltsloser Zahlung der Entschädigungssumme nicht als Rechtsgeschäftserklärung zum Abschluß eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung zu werten. (T4) Veröff: SZ 59/23 = EvBl 1986/146 S 593 = JBl 1987,172 (zustimmend Kühne)
  • 6 Ob 696/86
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 696/86
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 2327/96s
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2327/96s
    nur: Gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung auch nach erfolgter Zahlung - wie dies der Regelfall ist - außer Kraft, wenn eine der Parteien oder beide binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes begehren. (T5) Veröff: SZ 70/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053730

Dokumentnummer

JJR_19730711_OGH0002_0050OB00137_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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