Norm
AUVB 1965 Art3 III Z7Rechtssatz
Nur eine solche Bewußtseinsstörung schließt den Versicherungsschutz aus, die als Ausfallserscheinung dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Den erwähnten Ausschlußgrund stellt somit lediglich eine Alkoholeinwirkung dar, welche die Aufnahmefähigkeit und Reaktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich schmälert (vgl Prölss; VVG 17.Auflage 929 Z 4). Hiefür ist der Versicherer beweispflichtig (SZ 38/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0082083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017