Norm
BStG §20 Abs3Rechtssatz
Durch die Anrufung des ordentlichen Gerichtes wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Enteignungsentschädigung zur Gänze vernichtet; die Höhe der Entschädigung ist ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde neu festzusetzen. Der Antragsteller hat nicht die Möglichkeit, nur eine Berechnungskomponente der von der Verwaltungsbehörde zuerkannten Enteignungsentschädigung zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053683Dokumentnummer
JJR_19730711_OGH0002_0010OB00126_7300000_002