RS OGH 1973/7/11 5Ob117/73, 8Ob36/81, 1Ob235/21x

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Veröffentlicht am 11.07.1973
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Norm

ZPO §530 A

Rechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist auch Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. Wer im Vorprozeß jedoch unterlag, dessen Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme dieses Prozesses kann nicht bezweifelt werden. Darauf, ob das Urteil seinerzeit den Interesse des nunmehrigen Wiederaufnahmsklägers entsprach, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 117/73
    Veröff: EvBl 1974/18 S 44
  • 8 Ob 36/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 36/81
    nur: Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist auch Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. Wer im Vorprozeß jedoch unterlag, dessen Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme dieses Prozesses kann nicht bezweifelt werden. (T1) Beisatz: Und zwar unabhängig davon, ob der den Gegenstand dieses Urteiles bildende Anspruch materiellrechtlich gesehen durch Erfüllung, Novation oder auf irgendeine andere Weise untergegangen ist oder nicht; die Wirkung des Urteiles beschränkt sich eben nicht auf den materiellrechtlichen, sondern äußert sich auch im verfahrensrechtlichen Bereich. (T2)
  • 1 Ob 235/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 1 Ob 235/21x
    nur: Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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