Norm
ZPO §530 ARechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist auch Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. Wer im Vorprozeß jedoch unterlag, dessen Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme dieses Prozesses kann nicht bezweifelt werden. Darauf, ob das Urteil seinerzeit den Interesse des nunmehrigen Wiederaufnahmsklägers entsprach, kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022