RS OGH 1973/7/11 12Ns17/73, Ds7/76, 10Ns17/81, 9Ns6/83, 9Ns10/83, 12Ns23/83, 11Ns6/84, 13Ns21/84, 11

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Veröffentlicht am 11.07.1973
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Norm

StPO §72 ff

Rechtssatz

Ein Richter kann nur aus persönlichen Gründen wegen Besorgnis seiner Befangenheit abgelehnt werden; es müssen zureichende Gründe glaubhaft gemacht werden, daß sich der bestimmte Richter bei seiner Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten würde leiten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096823

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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