Norm
StPO §72 ffRechtssatz
Ein Richter kann nur aus persönlichen Gründen wegen Besorgnis seiner Befangenheit abgelehnt werden; es müssen zureichende Gründe glaubhaft gemacht werden, daß sich der bestimmte Richter bei seiner Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten würde leiten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096823Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016