Norm
StGB §15 DRechtssatz
Der Versuch bleibt nur straflos, wenn das angewendete Mittel oder das angegriffene Objekt absolut untauglich ist, dh, daß mit diesem Mittel oder an diesem Objekt der vom Täter angestrebte Erfolg niemals eintreten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090127Dokumentnummer
JJR_19730712_OGH0002_0120OS00064_7300000_001