RS OGH 1973/7/19 2AZR464/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 BIIh
ABGB §1158 IV
ABGB §1392 D
ABGB §1392 H
ABGB §1393 Ba
BGB §138

Rechtssatz

1)

Die vom Arbeitgeber erklärte ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht deshalb sittenwidrig, weil der Arbeitnehmer anläßlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages dem Arbeitgeber wegen einer früheren Schuld seine künftigen Gehaltsansprüche, auch solche gegen spätere Arbeitgeber abgetreten hat und die Vorausabtretung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt.

2)

Bei mehrfachen Abtretungen künftiger Gehaltsansprüche sind die zeitlich späteren Abtretungen jedenfalls dann nicht unwirksam, wenn die mehreren Vorausabtretungen wegen und in Höhe bestimmter Schuldbeträge erfolgt sind und die zeitlich früheren Abtretungen vom Zedenten bei den nachfolgenden Abtretungen offengelegt werden. In solchen Fällen bestimmt der Grundsatz der Priorität die Rangfolge der mehreren Vorausabtretungen.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104279

Dokumentnummer

JJR_19730719_AUSL000_002AZR00464_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten