Norm
StPO §321 ARechtssatz
Wenn Umstände, die, weil sie den konkreten Fall betreffen, streng genommen nicht in die Rechtsbelehrung, sondern in die im Anschluß daran mit dem Vorsitzenden abzuhaltende Besprechung gehören, in die Rechtsbelehrung aufgenommen werden, dann ist die Rechtsbelehrung derart anschaulich zu gestalten, daß den Geschwornen eine umfassende rechtliche Beurteilung des in die Belehrung aufgenommenen Sachverhaltes möglich ist. Diesbezügliche Mängel der Rechtsbelehrung begründen, soweit sie einer Unrichtigkeit gleichkommen, den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100781Dokumentnummer
JJR_19730720_OGH0002_0130OS00021_7300000_003