Norm
StGB §28 BaRechtssatz
Im Falle der Idealkonkurrenz kann der Umstand, daß die für eines der Delikte erforderliche Schadensgutmachung nicht geleistet wurde, die Verjährung des anderen, bei dem Schadensgutmachung begrifflich ausgeschlossen ist, nicht hindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090684Dokumentnummer
JJR_19730724_OGH0002_0130OS00038_7300000_003