Norm
PatG 1970 §22 Abs1Rechtssatz
"Gegenstand der Erfindung" im Sinne des § 22 Abs 1 PatG ist der in den Patentansprüche definierte Lösungsgedanke im Zusammenhang mit der durch ihn gelösten Aufgabe; er bestimmt das Wesen und den Umfang des dem Patentinhaber gewährten Schutzes, also den sogenannten "Schutzumfang" des Patents.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071537Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021