Norm
PatG 1970 §22Rechtssatz
Die in der deutschen Rechtsprechung übliche, extreme Unterscheidung zwischen dem Erfindungsgedanken einerseits und dem Schutzumfang eines Patents andererseits ist abzulehnen. Bei der Entscheidung über einen Feststellungsantrag kommt es vielmehr nur darauf an, ob die wesentlichen Merkmale der Erfindung, wie sie im Patentanspruch - und gegebenenfalls in der Patentbeschreibung - zum Ausdruck kommen, bei Feststellungsgegenstand wiederkehren. Eine extensive Auslegung von Patentansprüchen kommt nur bei Pioniererfindung oder bei Erfindungen von erheblicher Erfindungshöhe in Betracht.
PGH vom 07.11.1962, P 2/61; Veröff: PBl 1963,55 = ÖBl 1963,24
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071073Dokumentnummer
JJR_19730726_OGH0002_0040OB00324_7300000_002