RS OGH 1973/8/9 6Ob153/73, 7Ob513/86

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Veröffentlicht am 09.08.1973
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Norm

MG §1 A2
MG §19 Abs2 Z11 F
MG §19 Abs2 Z13 A
MG §22 B
MG §22 F
MRG §32

Rechtssatz

Liegt kein (technisch, räumlich oder wirtschaftlich) einheitlicher Bestandgegenstand vor, erfaßt bei Vermietung von Wohnräumen und Geschäftsräumen in einem Bestandvertrag der Vertrag zwei selbständige Bestandgegenstände. Ungeachtet der Bezeichnung als Teilkündigung im Sinne des § 22 MG liegt eine Aufkündigung eines Teiles eines teilbaren Vertrages vor (SZ 5/281), wobei es nicht darauf ankommt, ob nur ein Vertrag geschlossen und für alle Bestandgegenstände ein einheitlicher Zins vereinbart worden ist oder nicht (MietSlg 9785).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066983

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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