Norm
MG §1 A2Rechtssatz
Liegt kein (technisch, räumlich oder wirtschaftlich) einheitlicher Bestandgegenstand vor, erfaßt bei Vermietung von Wohnräumen und Geschäftsräumen in einem Bestandvertrag der Vertrag zwei selbständige Bestandgegenstände. Ungeachtet der Bezeichnung als Teilkündigung im Sinne des § 22 MG liegt eine Aufkündigung eines Teiles eines teilbaren Vertrages vor (SZ 5/281), wobei es nicht darauf ankommt, ob nur ein Vertrag geschlossen und für alle Bestandgegenstände ein einheitlicher Zins vereinbart worden ist oder nicht (MietSlg 9785).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066983Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008