Norm
MG §22 FRechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob Geschäftsräume und Wohnräume einen einheitlichen Bestandgegenstand darstellen, ist zum Teil eine Tatfrage, zum Teil eine Frage der rechtlichen Beurteilung (MietSlg 5310, 8 Ob 256/64).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016