Norm
AngG §36Rechtssatz
Ein unter einem Verzichtsvorbehalt stehendes Wettbewerbsverbot ist ein "bedingtes" Wettbewerbsverbot. Es macht keinen Unterschied, ob eine Verzichtsklausel vorgesehen ist oder ob dem Arbeitgeber vorbehalten ist, das Wettbewerbsverbot in Anspruch zu nehmen oder nicht. In beiden Fällen wird der Arbeitnehmer in eine Zwangslage versetzt, weil er bis zur Entscheidung des Arbeitgebers nicht wissen kann, ob und wie sich das Wettbewerbsverbot für ihn auswirkt. Er ist in der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz behindert, ohne mit einer Entschädigung rechnen zu können. Aus diesem Grunde kommt ein bedingtes Wettbewerbsverbot einer entschädigungslos vereinbarten Konkurrenzklausel gleich.
Auch:
RS U BAG (D) 1973/06/27 3 AZR 443/72
Schlagworte
*D*; Angestellte, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzverbot, BedingungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104528Dokumentnummer
JJR_19730810_AUSL000_003AZR00338_7200000_001