Norm
AUVB 1965 Art2 Z1Rechtssatz
Es genügt in der Regel, wenn der Versicherte Umstände dartut, die die Möglichkeit eines Unfalles naheliegend erscheinen lassen. Sache des Versicherers ist es, Umstände darzutun, die für einen Freitod oder eine Selbstverstümmelung des Versicherers sprechen. Ist dies geschehen, so muss der Versicherte beweisen, dass sich dessen ungeachtet der Unfall unfreiwillig ereignet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018