RS OGH 1973/8/22 7Ob147/73, 7Ob52/79, 7Ob35/90, 7Ob38/00i, 7Ob217/08z, 7Ob187/11t, 7Ob197/11p, 7Ob19

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Veröffentlicht am 22.08.1973
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Norm

AUVB 1965 Art2 Z1
VersVG §181

Rechtssatz

Es genügt in der Regel, wenn der Versicherte Umstände dartut, die die Möglichkeit eines Unfalles naheliegend erscheinen lassen. Sache des Versicherers ist es, Umstände darzutun, die für einen Freitod oder eine Selbstverstümmelung des Versicherers sprechen. Ist dies geschehen, so muss der Versicherte beweisen, dass sich dessen ungeachtet der Unfall unfreiwillig ereignet hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 147/73
    Entscheidungstext OGH 22.08.1973 7 Ob 147/73
    Veröff: SZ 46/77 = VersR 1974,610 = RZ 1974/3 S 11 = VersRdSCh 1974,102 (Baumann)
  • 7 Ob 52/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 7 Ob 52/79
  • 7 Ob 35/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 35/90
    nur: Es genügt in der Regel, wenn der Versicherte Umstände dartut, die die Möglichkeit eines Unfalles naheliegend erscheinen lassen. (T1); Beisatz: Nicht ausreichend: wenn die Behauptung eines Segelunfalles nur auf die Todeserklärung nach § 7 TEG gestützt wird. (T2) Veröff: SZ 64/8 = VersRdSch 1991,261 = NZ 1992,201
  • 7 Ob 38/00i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 38/00i
    Beisatz: Nicht entscheidend ist, ob der Unfalltod mit Sicherheit festgestellt werden kann, sondern nur, ob dafür ein so hoher, der Gewissheit gleichkommender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch daran zweifeln kann. (T3); Beisatz: Eine § 180a des deutschen VersVG vergleichbare Bestimmung, wonach bis zum Beweis des Gegenteils die Unfreiwilligkeit vermutet wird, findet sich im österreichischen VersVG nicht. Obwohl die österreichische Rechtsordnung den Ausdruck "strikte Beweisführung" nicht kennt und letztlich allein die Überzeugung des Richters dafür maßgeblich ist, welche Umstände als erwiesen angenommen werden, muss bei Fällen, bei denen gewichtige Argumente für die Leistungsfreiheit des Versicherten sprechen, an den Nachweis des Versicherungsfalles für den Anspruchswerber die Anforderung gestellt werden, dass er eine Beweislage schafft, aus der sich nachvollziehen lässt, dass den für einen Selbstmord des Versicherten sprechenden Argumente andere gewichtige Argumente, aus denen sich das Gegenteil ableiten lässt, gegenüberstehen. (T4)
  • 7 Ob 217/08z
    Entscheidungstext OGH 10.12.2008 7 Ob 217/08z
    Auch
  • 7 Ob 187/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 187/11t
    Auch
  • 7 Ob 197/11p
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 197/11p
    Auch
  • 7 Ob 195/11v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 195/11v
  • 7 Ob 172/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 172/12p
    Auch; Beisatz: Achillessehnenruptur bei einem Strandlauf: Dass die fließende und gewollte Bewegung des Laufens durch das Einsinken und Nach?Vorne?Kippen unterbrochen wurde, reicht aus, um die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen zu lassen. Eine genauere Darlegung, in welcher Sekunde die Sehne riss, kann vom Versicherungsnehmer, der von einem solchen Vorfall überrascht wird, nicht verlangt werden. Es ist nun Sache des Versicherers, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt. (T5)
  • 7 Ob 74/18k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 74/18k
    Ähnlich; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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