Beisatz: Für einen wirksamen Verzichtes bedarf es daher des Vorliegens zweier übereinstimmender Willenserklärungen, mögen diese auch konkludent abgegeben werden. (T1)
Vgl; Beisatz: Der Verzicht (Entsagung) erfolgt nach überwiegender Rechtsprechung und einem Teil der Lehre durch Vertrag (Vertragstheorie) und stellt daher ein Rechtsgeschäft dar. (T2)