Norm
ABGB §19Rechtssatz
Auch wer nicht selbst Eigentümer oder Besitzer der Liegenschaft ist, kann Selbsthilfe ergreifen, weil ein Eingriff in die Gefahrenquelle, um den drohenden Schaden zu verhindern, auch dann Notwehr ( Nothilfe) ist, wenn der Schaden nicht dem Eingreifenden, sondern einem anderen droht ( § 2 lit g StG; Wolff in Klang 2. Auflage 146 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009061Dokumentnummer
JJR_19730822_OGH0002_0070OB00160_7300000_004