Norm
ABGB §1444 ARechtssatz
Der Verzicht ist das Aufgeben eines Rechtes durch den Berechtigten ohne Übertragung auf einen anderen Inhaber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018