Norm
ABGB §547Rechtssatz
Stirbt eine rechtsanwaltlich vertretene Partei während des Prozesses und wird die Verlassenschaft armutshalber abgetan, so greift, solange nicht die Erbschaftsannahme erfolgte, die Rechtsvermutung des § 547 ABGB Platz, wonach die Verlassenschaft so zu betrachten ist, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007633Dokumentnummer
JJR_19730828_OGH0002_0080OB00148_7300000_002