Norm
ZPO §34Rechtssatz
Nur eine sofortige Richtigstellung der Prozeßerklärung des Bevollmächtigten noch im Zuge der Erklärung selbst durch die Partei (im Anwaltsprozeß durch einen weiteren postulationsfähigen Vertreter unter gleichzeitigem Vollmachtswiderruf) könnte die Prozeßerklärung des (bisherigen) Bevollmächtigten unwirksam machen (Fasching II 283).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035629Dokumentnummer
JJR_19730828_OGH0002_0030OB00124_7300000_001