Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Keine grobe Fahrlässigkeit eines Facharbeiters (hier Aufseher im Sinne § 333 Abs 4 ASVG), der entgegen interner Betriebsanordnung die Stromausschaltung bei Arbeiten in der Mischtrommel unterließ, weil ursprünglich Arbeiten nur an der Außenwand der Trommel vorgesehen waren, das Auftreten eines kleinen, unvermuteten Hindernisses aber im Drang der Arbeitsausführung ein Betreten der Mischtrommel erforderlich machte, wobei in der Folge durch die zufällige Berührung des Schalters diese im Gang gesetzt und ein Arbeiter verletzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030681Dokumentnummer
JJR_19730828_OGH0002_0080OB00149_7300000_001