RS OGH 1973/8/28 8Ob149/73

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Veröffentlicht am 28.08.1973
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Norm

ABGB §1324
ASVG §334 Abs1
StGB §88 Abs2 B1

Rechtssatz

Keine grobe Fahrlässigkeit eines Facharbeiters (hier Aufseher im Sinne § 333 Abs 4 ASVG), der entgegen interner Betriebsanordnung die Stromausschaltung bei Arbeiten in der Mischtrommel unterließ, weil ursprünglich Arbeiten nur an der Außenwand der Trommel vorgesehen waren, das Auftreten eines kleinen, unvermuteten Hindernisses aber im Drang der Arbeitsausführung ein Betreten der Mischtrommel erforderlich machte, wobei in der Folge durch die zufällige Berührung des Schalters diese im Gang gesetzt und ein Arbeiter verletzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 149/73
    Entscheidungstext OGH 28.08.1973 8 Ob 149/73
    Veröff: SozM IA/e,1035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030681

Dokumentnummer

JJR_19730828_OGH0002_0080OB00149_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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