Norm
RatenG 1961 §4Rechtssatz
Ein Klagsvorbringen des Ratenverkäufers, das eine Ausfolgung des Ratenbriefes an den Ratenkäufer nicht behauptet, ist durch die bloße Behauptung, daß dessen Vertragsrücktritt nicht nur Kenntnis genommen wurde, unzureichend, weil hiedurch allein der Rücktritt des Beklagten nicht unwirksam wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037541Dokumentnummer
JJR_19730828_OGH0002_0030OB00135_7300000_001