Norm
EO §65 CRechtssatz
Beschlüsse auf Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur dann anfechtbar, wenn sie bereits formell nicht durch § 280 Abs 2 EO gedeckt und daher vom Rechtsmittelausschluß des 6. Satzes dieser Gesetzesstelle nicht erfaßt sind, hingegen trotz Fehlerhaftigkeit unanfechtbar und rechtswirksam - also eine Verwertung innerhalb der Frist des § 200 Z 3 EO ausgeschlossen - wenn sie formell als Beschlußfassung nach § 280 Abs 2 EO anzusehen sind (Mit ausführlicher Stellungnahme zur Kritik Heller-Berger-Stix 1832, 1833 und den E 2 Ob 950/53, 3 Ob 111/54, 3 Ob 112/54, 3 Ob 343/53, 3 Ob 79/70).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002305Dokumentnummer
JJR_19730828_OGH0002_0030OB00137_7300000_001