RS OGH 1973/8/29 9Os112/72, 10Os80/74, 12Os20/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1973
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Norm

StGB §5 A
StGB §5 Ba
StGB §12 Ba

Rechtssatz

Die Vorschriften des § 5 StG (nunmehr § 12 StGB) stellt mit den dort umschriebenen verschiedenen Arten strafbarer Mitwirkung an einer Übeltat gleichwertige Erscheinungsformen der Mitschuld nebeneinander und mißt an sich beispielsweise der Anstiftung keine andere Bedeutung zu als der Beihilfe. Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden letzteren Formen kann unter Umständen für die Strafzumessung (innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens) insoferne eine Rolle spielen, als die Anstiftung dann, wenn sie sich zur Verführung des Angestifteten zum Verbrechen erhebt, gemäß § 44 lit b StG (nunmehr § 33 Z 3 StGB) einen eigenen (allgemeinen) erschwerenden Umstand verwirklicht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 112/72
    Entscheidungstext OGH 29.08.1973 9 Os 112/72
  • 10 Os 80/74
    Entscheidungstext OGH 09.12.1974 10 Os 80/74
  • 12 Os 20/76
    Entscheidungstext OGH 30.03.1976 12 Os 20/76
    Vgl; Beisatz: Das Gewicht des Tatbeitrages als Bestimmen (Anstiftung), als sonstiger Beitrag (Beihilfe) oder als unmittelbare (Mittäterschaft) Täterschaft ist in allen drei Fällen gleich hoch zu veranschlagen. (T1); Veröff: RZ 1976/77 S 12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088867

Dokumentnummer

JJR_19730829_OGH0002_0090OS00112_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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