RS OGH 1973/8/29 7Ob159/73, 1Ob560/93, 5Ob222/21i

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Veröffentlicht am 29.08.1973
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Norm

ABGB §1072

Rechtssatz

Das Vorpachtrecht räumt dem Berechtigten noch nicht das Recht auf den Gebrauch des Pachtobjektes ein, sondern gibt ihm nur die Möglichkeit, von seinem Rechte im Falle der Verpachtung an eine dritte Person Gebrauch zu machen. Erst durch die nach Anbot der Einlösung fristgerecht abgegebenen Erklärung, von seinem Vorpachtrechte Gebrauch zu machen, tritt der Vorpachtberechtigte in den zwischen dem Belasteten und dem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrag ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020374

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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