Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Das Vorpachtrecht räumt dem Berechtigten noch nicht das Recht auf den Gebrauch des Pachtobjektes ein, sondern gibt ihm nur die Möglichkeit, von seinem Rechte im Falle der Verpachtung an eine dritte Person Gebrauch zu machen. Erst durch die nach Anbot der Einlösung fristgerecht abgegebenen Erklärung, von seinem Vorpachtrechte Gebrauch zu machen, tritt der Vorpachtberechtigte in den zwischen dem Belasteten und dem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrag ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022