Norm
StPO §313 CRechtssatz
Die Stellung einer Zusatzfrage setzt voraus, dass ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet wurde, dass darin ein bestimmter Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund voll Deckung findet (KH 2781 und 3063); allgemein gehaltene, nicht gehörig substantiierte Behauptungen reichen nicht hin (KH 434).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100622Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021