RS OGH 1973/9/4 12Os59/73, 10Os22/75, 12Os43/75, 9Os21/76, 9Os104/81, 11Os122/81, 12Os41/82, 9Os49/8

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Veröffentlicht am 04.09.1973
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Norm

StPO §313 C

Rechtssatz

Die Stellung einer Zusatzfrage setzt voraus, dass ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet wurde, dass darin ein bestimmter Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund voll Deckung findet (KH 2781 und 3063); allgemein gehaltene, nicht gehörig substantiierte Behauptungen reichen nicht hin (KH 434).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 59/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 12 Os 59/73
  • 10 Os 22/75
    Entscheidungstext OGH 17.04.1975 10 Os 22/75
    Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes muss durch entsprechende objektive Beweisergebnisse indiziert sein oder der Angeklagte selbst muss ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet haben, dass darin rechtlich gesehen ein Schuldausschließungsgrund zum Ausdruck kommt, sodass - wenn die betreffenden Tatsachen als erwiesen angenommen würden - die Feststellung eines Schuldausschließungsgrundes in den nahen Bereich der Möglichkeit gerückt wird. (T1)
  • 12 Os 43/75
    Entscheidungstext OGH 02.05.1975 12 Os 43/75
    Vgl auch; Beisatz: Der Schwurgerichtshof hat dabei die Verantwortung des Angeklagten ihrem ganzen Inhalt nach zu berücksichtigen. (T2)
  • 9 Os 21/76
    Entscheidungstext OGH 26.05.1976 9 Os 21/76
  • 9 Os 104/81
    Entscheidungstext OGH 01.09.1981 9 Os 104/81
    Vgl auch
  • 11 Os 122/81
    Entscheidungstext OGH 23.09.1981 11 Os 122/81
  • 12 Os 41/82
    Entscheidungstext OGH 19.05.1982 12 Os 41/82
    Vgl auch
  • 9 Os 49/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 9 Os 49/83
    Vgl auch; nur: Die Stellung einer Zusatzfrage setzt voraus, dass ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet wurde, dass darin ein bestimmter Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund voll Deckung findet. (T3)
  • 9 Os 153/82
    Entscheidungstext OGH 12.10.1982 9 Os 153/82
    Vgl auch
  • 11 Os 216/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 11 Os 216/83
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 13 Os 118/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 13 Os 118/84
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 12 Os 195/85
    Entscheidungstext OGH 06.03.1986 12 Os 195/85
    nur T3
  • 12 Os 147/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 12 Os 147/94
    Vgl auch
  • 15 Os 43/97
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 43/97
    Ähnlich
  • 12 Os 119/05z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 119/05z
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Zusatzfrage nach einem Straflosigkeitsgrund (Schuldausschließungsgrund) ist immer dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Bestrafung nicht zulassen würden. Ein Tatsachenvorbringen, das den Schwurgerichtshof zur Stellung solcher Zusatzfragen verpflichtet, muss in der Verantwortung des Angeklagten oder in den Ergebnissen des Beweisverfahrens seinen Ausdruck finden. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist den Geschworenen vorbehalten. Hingegen hat der Schwurgerichtshof die rechtliche Bedeutung der vorgebrachten Tatsachen in der Richtung zu prüfen, ob sie - ihre Wahrheit vorausgesetzt - ua durch einen den Täter unterlaufenen und ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum die Schuld ausschließen. (T4)
  • 11 Os 102/07w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2007 11 Os 102/07w
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung der Stellung von Zusatzfragen ist, dass in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - würden sie als erwiesen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (§313 StPO). Ein solches Vorbringen ist nur dann gegeben, wenn die im Zuge des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umstände die Annahme derartiger Tatsachen in den näheren Bereich der Möglichkeiten rücken. (T5)
  • 11 Os 19/07i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 19/07i
    Vgl auch; Beisatz: Eine Zusatzfrage setzt ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung voraus (§314 StPO), durch welches die Annahme der reklamierten Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe indiziert ist. Dass ein solcher Tatumstand vom Angeklagten behauptet wird, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn sich aus den Beweisergebnissen der Klärung bedürftige Indizien ergeben (vgl WK-StPO §345 Rz42). (T6)
  • 11 Os 84/17p
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Os 84/17p
    Auch; Beis wie T4
  • 11 Os 102/20i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 11 Os 102/20i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100622

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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